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   LSG Niedersachsen-Bremen, 15.12.2009 - L 14 U 168/06   

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https://dejure.org/2009,115535
LSG Niedersachsen-Bremen, 15.12.2009 - L 14 U 168/06 (https://dejure.org/2009,115535)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 15.12.2009 - L 14 U 168/06 (https://dejure.org/2009,115535)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 15. Dezember 2009 - L 14 U 168/06 (https://dejure.org/2009,115535)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl Nr 3101 -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 15.12.2009 - L 14 U 168/06
    Die Übertragungsgefahr wird durch den Übertragungsmodus der jeweiligen Infektionskrankheit sowie die vom Versicherten nach Art, Häufigkeit und Dauer ausgeübten gefährdenden Verrichtungen bestimmt (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 30/07 R).
  • BSG, 24.02.2004 - B 2 U 13/03 R

    Berufskrankheit - Infektionskrankheit - Hepatitis B - Kinderkrankenschwester -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 15.12.2009 - L 14 U 168/06
    Trotz der bestehenden Beweiserleichterung sei jedenfalls der Nachweis erforderlich, dass ein unmittelbarer oder mittelbarer beruflicher Kontakt mit an Hepatitis C erkrankten Personen bestanden hat oder der prozentuale Anteil Hepatitis-C-infektiöser Patienten in der Gruppe der Kontaktpersonen deutlich höher war als in der Normalbevölkerung, oder dass die Art der Tätigkeit als solche besonders Hepatitis-gefährdend war; das SG hat auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. Februar 2004 - B 2 U 13/03 R - verwiesen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2015 - L 14 U 108/13
    Für die Anerkennung einer BK-Nr. 3101 ist nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.), der sich der Senat bereits angeschlossen hat (Beschluss vom 15. Dezember 2009 - Az.: L 14 U 168/06), der Nachweis einer berufsbedingten besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Ansteckungsgefahr erforderlich; diese besondere Infektionsgefahr ist nicht Bestandteil eines Ursachenzusammenhanges zwischen versicherter Tätigkeit und Infektionskrankheit, sondern sie ersetzt als eigenständiges Tatbestandsmerkmal die Einwirkungen und ist mit dem weiteren Tatbestandsmerkmal "Verrichtung einer versicherten Tätigkeit" durch einen wesentlichen Kausalzusammenhang, hingegen mit der "Erkrankung" nur durch die Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs verbunden (BSG, a. a. O., Rn. 19 des juris-Umbruchs - kritisch hierzu Kunze, "Neue Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Berufskrankheit 3101 - "Infektionskrankheiten" in VSSR 4/2010, Seite 283, 296 ff.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.01.2013 - L 14/9 U 275/09
    Für die Anerkennung einer BK-Nr. 3101 ist nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.), der sich der Senat bereits angeschlossen hat (Beschluss vom 15. Dezember 2009 - Az.: L 14 U 168/06), der Nachweis einer berufsbedingten besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Ansteckungsgefahr erforderlich; diese besondere Infektionsgefahr ist nicht Bestandteil eines Ursachenzusammenhanges zwischen versicherter Tätigkeit und Infektionskrankheit, sondern sie ersetzt als eigenständiges Tatbestandsmerkmal die Einwirkungen und ist mit dem weiteren Tatbestandsmerkmal "Verrichtung einer versicherten Tätigkeit" durch einen wesentlichen Kausalzusammenhang, hingegen mit der "Erkrankung" nur durch die Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs verbunden (BSG, a. a. O., Rn. 19 des juris-Umbruchs - kritisch hierzu Kunze, "Neue Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Berufskrankheit 3101 - "Infektionskrankheiten" in VSSR 4/2010, Seite 283, 296 ff.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.03.2011 - L 14 U 47/07
    Für die Anerkennung einer BK 3101 ist nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.), der sich der Senat bereits angeschlossen hat (Beschluss vom 15. Dezember 2009 - Az.: L 14 U 168/06), der Nachweis einer berufsbedingten besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Ansteckungsgefahr erforderlich; diese besondere Infektionsgefahr ist nicht Bestandteil eines Ursachenzusammenhanges zwischen versicherter Tätigkeit und Infektionskrankheit, sondern sie ersetzt als eigenständiges Tatbestandsmerkmal die Einwirkungen und ist mit dem weiteren Tatbestandsmerkmal "Verrichtung einer versicherten Tätigkeit" durch einen wesentlichen Kausalzusammenhang, hingegen mit der "Erkrankung" nur durch die Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs verbunden (BSG, a. a. O., Rn. 19 des juris-Umbruchs - kritisch hierzu Kunze, "Neue Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Berufskrankheit 3101 - "Infektionskrankheiten" in VSSR 4/2010, Seite 283, 296 ff.).
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